Strafverteidigung vor neuen Aufgaben

33. Strafverteidigertag, Köln, 27.2. - 1.3.2009

Strafverteidigung bleibt auch in Zeiten einer von Sparzwängen gegängelten Justiz Kampf um die Rechte des Beschuldigten. Dies gilt selbst wenn der Bundesgerichtshof den engagierten Einsatz von Strafverteidigern vermehrt ins Zwielicht rückt. Das geschieht, indem der BGH auch einer strafprozessual und berufsrechtlich korrekte Verteidigung die rechtsstaatliche Motivation und Legitimation abspricht [Beschl. v. 31.08.2006 -3 StR 237/06], dies mit einem vermeintlich geänderten anwaltlichen Ethos erklärt [Beschl. v. 23.04.2007 - GSSt 1/06] und daraus rechtspolitische Forderungen nach einer Einschränkung des Beweisantragsrechts herleitet [Beschl. v. 14.06.2005 – 5 StR 129/05]. Solch höchstrichterliche Geringschätzung wird in einer Zeit ausgesprochen, in der rechtsstaatliche Errungenschaften im Zuge des neuen Präventions- und Sicherheitsdenkens in Frage gestellt werden. Die geplante Ausweitung der Befugnisse des BKA, die nicht enden wollende Debatte um das Jugendstrafrecht und die steigenden Unterbringungszahlen im Maßregelvollzug sind Herausforderungen für eine konsequente und selbstbewusste Strafverteidigung.

Die Arbeitsgrupen des 33. Strafverteidigertages

AG 1 Das neue BKA-Gesetz | Ein Fall von Co-Terrorismus?

Der vom Bundeskabinett am 16.07.2008 verabschiedete Entwurf des neuen BKA-Gesetzes bezweckt eine weitere Verbesserung der Bekämpfung des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt. Für diese verbesserte Bekämpfung sollen dem BKA weitreichende polizeiliche Befugnisse u.a. zur Datenerhebung und Rasterfahndung, zur ED-Behandlung, zum Einsatz von VP und VE, zur Überwachung der Telekommunikation, zur akustischen Wohnraumüberwachung, zur Observation, zum heimlichen Zugriff auf informationstechnische Systeme, zur Durchsuchung von Personen, Wohnungen und Sachen etc. eingeräumt werden. Mit dem Entwurf wird dem BKA ein weites, kaum eingegrenztes Gebiet der Gefahrenabwehr zur Aufgabe gemacht.

Das neue BKA-Gesetz verquickt damit heimliche Ermittlungen mit polizeilicher Tätigkeit, ohne zu legitimieren, warum dies nötig ist, und ohne darzustellen, wie ein Missbrauch dieser Mischung aus Heimlichkeit, fehlender Kontrolle, aber großer Eingriffsbefugnisse zu verhindern ist.

In der AG soll über die neuen Befugnisse des BKA und die Auswirkungen der Schaffung einer »Geheimpolizei« für unseren Rechtsstaat diskutiert werden. Dabei wird zu erörtern sein, ob und inwiefern das Gesetz bzw. der Gesetzgeber selbst zur Gefahr für die freiheitlich demokratische Grundordnung geworden ist und ob mit derartigen Gesetzen den Zielen des Terrorismus nicht in die Hände gespielt wird, indem unsere Freiheit immer mehr beschränkt wird (so genannter Co-Terrorismus).

Referent/innen
RA Gerhart R. Baum, Düsseldorf
Prof. Dr. Böllinger, Universität Bremen
Prof. Dr. Mark F. Deiters, Universität Münster RAin Dr. Heide Sandkuhl, Potsdam

Moderation
RAin Andrea Groß-Bölting, Wuppertal

AG 2 Jugendstrafrecht als Fußabtreter populistischer Politik

»Koch-Rezepte« zur Verschärfung des Jugendstrafrechts haben Konjunktur. Gibt es Gründe dafür, warum sich ein neuer Rigorismus gerade dieses Themas bemächtigt? Lässt sich angesichts des präventiven Unsinns einer Strafverschärfungspolitik Gegenmacht organisieren und, wenn schon nicht von den Betroffenen, durch wen und mit welchen Argumenten? In vielen US-Bundes-staaten schlägt das Pendel längst zurück: Statt »incapacitation« und »three-strikes-laws« jetzt wieder Betreuung, Bewährungshilfe und Therapie - nicht zuletzt aus ökonomischer Vernunft. Gute Gründe, sich mit der internationalen Perspektive und der Lebenswelt der Adressaten des Jugendstrafrechts zu befassen.

Referenten
Prof. Dr. Hans-Jürgen Kerner, Universität Tübingen Prof. Dr. Joachim Kersten, Hochschule d. Polizei Münster Prof. Dr. Philipp Walkenhorst, Universität Köln

Moderation
RA Lukas Pieplow, Köln

AG 3 Umfangsverfahren neuen Typs

Bloße Schlüssigkeitsprüfung des polizeilichen Abschlussberichtes statt gerichtliche Untersuchung?

Die kriminalpolizeiliche Praxis konfrontiert uns – nach unserer Beobachtung zunehmend - mit Umfangsverfahren neuen Typs und stellt so die bisherige Machtverteilung im Strafprozess bis hin zum fast völligen Verlust von »Checks and Balances« in Frage. Umfangsverfahren neuen Typs verändern die Tätigkeit von Staatsanwaltschaften und Gerichten. Die Verteidigung steht vor Aufgaben, die mit den herkömmlichen Mitteln nicht mehr zu bewältigen sind.
Mittelbar bedroht sind elementare Rechtsgarantien, wie beispielsweise Unschuldsvermutung oder Waffengleichheit. Statt dessen hängt man am Tropf der Polizei, die Hauptverhandlung verelendet zur bloßen Schlüssigkeitskontrolle polizeilicher Hypothesen.
Wie kann die Verteidigung agieren? Es muss zur Diskussion gestellt werden, wie die Maximen der vollständigen Akteneinsicht, der »Waffengleichheit« und der unbehinderten Verteidigung zur Geltung zu bringen sind.

Die Arbeitsgruppe muss weiter prüfen, ob die Entwicklung durch Rechtssätze einzudämmen ist.
Schließlich wird in der Arbeitsgruppe der Erfahrungsaustausch - auch unter den beteiligten Professionen - einen besonders hohen Stellenwert haben. Die Debatte fängt erst an.

Referenten
RiLG Frank Bornemann, Hannover
OStA Hans-Jürgen Schulz, Verden
RA Martin Stucke, Bremen,
Kriminalrat Andreas Tschirner, LKA Hannover (angefr.)

Moderation
RA Eckart Behm, Bremen

AG 4 Strafmaßverteidigung

Im Vordergrund der Arbeitsgruppe steht die Verteidigung jenseits des Deals in Fällen, in denen eine Freispruchverteidigung ausscheidet. Wie können wir das Günstigste für den Mandanten erreichen, wenn es nichts zu dealen gibt und wenn die Sachlage die anderen Verfahrensbeteiligten nicht zu Entgegenkommen drängt? Die strukturellen Hürden, die einer erfolgreichen Einflussnahme auf den Ausgang des Verfahrens entgegenstehen, sollen sichtbar gemacht und es soll aufgezeigt werden, wie diese zu überwinden sind. Drei Schwerpunkte werden behandelt:
1. Wie kann Verteidigung auf die Straffindung mäßigenden Einfluss nehmen?
2. Das Spannungsfeld zwischen Fragen der Schuldfähigkeit, Freiheitsstrafe und Maßregel und dem Nebeneinander mehrerer Maßregeln nach §§ 63, 64 und 66 StGB.
3. Trotz eingeschränkter Kompetenz der Revisionsinstanz wird die Frage zu beantworten sein, inwieweit Verteidigung im Rahmen des Revisionsverfahrens noch Einfluss- und Steuerungsmöglichkeiten hat.
Die AG wird auch zu klären suchen, ob sich Strafzumessungserwägungen in der Praxis grundlegend gewandelt haben, ob härtere Strafen und Maßregeln schneller verhängt werden, Milde seltener wird und wie Strafverteidigung hier steuernd wirken kann.

Referenten
RA Dr. h.c. Rüdiger Deckers, Düsseldorf
RiBGH Prof. Dr. Thomas Fischer, Karlsruhe RA Michael Oberwinder, Frankfurt am Main

Moderation
RA Manuel Mayer, Frankfurt am Main

AG 5 Die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung in Strafsachen Unabdingbar im Rechtsstaat oder Wiederbelebung des Prangers?

Die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung ist einer der Grundpfeiler rechtsstaatlicher Justiz. § 169 GVG wird daher flankiert von Art 6 Abs. 1 EMRK und § 14 Abs. 1 IPBPR.
Die Nichtbeachtung dieses Grundsatzes stellt gar einen absoluten Revisionsgrund gem. § 338 Nr. 6 StPO dar.
Die Öffentlichkeit des Strafprozesses war das Ergebnis eines langen Kampfes um öffentliche Kontrolle, gegen Geheimprozesse und gegen Sonderverfahren.
Tragende Argumente für den Öffentlichkeitsgrundsatz sind, dass die Öffentlichkeit des Strafprozesses erforderlich ist, um den Angeklagten vor Missbrauch durch die Justiz zu schützen, um ihm die Möglichkeit zu geben, sich öffentlich zu verteidigen und um ihn letztlich als Subjekt wahrzunehmen.
Daneben gehe es auch um das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz und ganz allgemein um das Informationsinteresse der Öffentlichkeit.
Diese Rechte kollidieren jedoch in der Mediengesellschaft mit dem Recht des Angeklagten auf informationelle Selbstbestimmung, seinen Persönlichkeitsrechten und zunehmend mit seinem Recht auf unantastbare Würde.
Dies gilt nicht nur für den Angeklagten, sondern ebenso für die Zeugen eines Strafverfahrens.
Wie kann dieser Konflikt aufgelöst werden? Kann die Öffentlichkeit zur Disposition des Angeklagten stehen? Besteht eine Notwendigkeit zur Erweiterung der Möglichkeiten zum Ausschluss der Öffentlichkeit?
Gibt es eine »gute« und eine »schlechte« Öffentlichkeit?
Diesen widerstreitenden Interessen widmet sich die Arbeitsgruppe.

Referent/innen
PD Dr. Christian Laue, Universität Heidelberg RA Dr. Klaus Malek, Freiburg RA Michael Moos, Freiburg Sabine Rückert, Journalistin (Die Zeit), Hamburg

Moderation
RA Stefan Allgeier, Mannheim

AG 6 Die Ausgestoßenen

Patienten oder gemeingefährliche Straftäter?

Seit Jahren ist zu beobachten, dass sich die Grenzen des Strafrechts hin zu einem »Sicherheitsrecht« verschieben: Wo immer sie ausgemacht werden, sollen (Rest-)Risiken mit strafrechtlichen Mitteln unterbunden werden. Ein Beleg für diese Annährung von Strafrecht und Polizeirecht ist auch der Befund, dass die Einweisungen in die forensische Psychiatrie sowie die Verweildauer stark angestiegen sind. Dies hat nichts mit steigender Kriminalität, zunehmenden psychischen Erkrankungen oder tatsächlich zunehmender Gefährlichkeit zu tun - so lauten die Arbeitshypothesen dieser AG. Durch strafrechtstheoretische und rechtspolitische, klinische und psychiatrie- und prognosewissenschaftliche Perspektiven auf das Thema »Unterbringung« soll versucht werden zu klären, wie eine engagierte Strafverteidigung reagieren kann und muss.

Referent/innen
Dr. Michael Jasch, Universität Frankfurt am Main Prof. Dr. Friedemann Pfäfflin, Universität Ulm Dr. Martin Schott, Ärztlicher Direktor Landeskrankenhaus Moringen RAin Gabriele Steck-Bromme LL.M., Frankfurt am Main

Moderation
RA Kai Guthke, Frankfurt am Main