34. Strafverteidigertag | Wehe dem, wer beschuldigt wird

Hamburg, 26.02. - 28.02.2010

Beschuldigte in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sehen sich einer staatlichen Übermacht gegenüber, der sie - gleichviel ob schuldig oder unschuldig - nicht gewachsen sind. Denn der mit der Beschuldigung konfrontierte Bürger verfügt in der Regel nicht über die erforderlichen Kenntnisse und Ressourcen, dem gegen ihn erhobenen Vorwurf wirkungsvoll zu begegnen. Die Institution der Verteidigung ist notwendig, doch alleine zum Schutz des Beschuldigten nicht ausreichend. Den Strafverfolgungsorganen müssen vielmehr wirksame Grenzen gesetzt und ihre Handlungen einem System ständiger Kontrolle unterworfen werden.

Der Strafverteidigertag befasst sich mit der aktuellen Entwicklung der Strafverfolgung und zeigt auf, wo in Anbetracht der technischen und wissenschaftlichen Entwicklung einerseits, der Gesetzgebung und Rechtsprechung andererseits Löcher im Schutz des Beschuldigten - vom Beginn der Ermittlungen bis zur rechtskräftigen Verurteilung - klaffen.

Die Arbeitsgruppen des 34. Strafverteidigertages:

AG 1 | Der Geist des Obrigkeitsstaats im Revisionsrecht

die freie Advokatur als Feindbild der jüngeren Rechtsprechung des BGH

Zwangsläufig ist die Revision als sachlich begrenztes Rechtsmittel für die engagierte Verteidigung regelmäßig mit Enttäuschungen verbunden. Das ist kein Grund zur Klage. Sich darauf einzustellen, gehört zur professionellen Umsicht von Strafverteidigerinnen und Strafverteidigern, die wissen: “Die beste Revision ist diejenige, die nicht geschrieben werden muss” (Schlothauer/Weider). Auf einem anderen Blatt stehen aber die Beschränkungen der Verteidigung, die von der aktuellen Rechtsprechung der Revisionsgerichte ausgehen:

Die ausufernde Auslegung des § 344 Abs. 2 StPO behindert mit überhöhten Anforderungen an die Revisionsbegründung die eff ektive Kontrolle des tatgerichtlichen Verfahrens. Verfahrensrügen müssen vorsorglich gegen alle nur möglichen Einwände verteidigt und sog. “Negativtatsachen” vorgetragen werden. Dies erinnert an ein obrigkeitsstaatliches Verständnis, wonach mit der Würde der Justiz als Einrichtung des Staates die Vermutung richtiger Urteile verbunden war und der Verurteilte seine Berechtigung nachzuweisen hatte, diese Vermutung infrage stellen zu dürfen.

Während die formalen Anforderungen an die Begründung von Verfahrensrügen hoch gehalten werden, beschnitt der Große Senat des Bundesgerichtshofs gegen den klaren Wortlaut des § 274 StPO die formale Beweiskraft des Sitzungsprotokolls (BGHSt 51, 298). Mit der Ausweitung von Widerspruchsanforderungen (vgl. BGHSt 52, 38) wird die Verteidigung in der Tatsacheninstanz als Sicherungsgehilfe des Gerichts für ordnungsgemäßes Prozedieren vereinnahmt. Sie ist - unter Androhung der Verwirkung entsprechender Verfahrensrügen - gehalten, revisionsträchtige Missgriffe des Gerichts zu rügen - auch gegen die Interessen des Mandanten. Während die Verteidigung so in die Pflicht genommen wird, beschneidet der Bundesgerichtshof gleichzeitig eines ihrer wichtigsten prozessualen Rechte, das Beweisantragsrecht. Die Präklusion des Beweisantragsrechts nach Fristablauf wird entgegen § 246 StPO zugelassen (BGH NStZ 2009, 169) und die Anforderungen an die Konnexität zwischen Beweisbehauptung und Beweismittel erheblich ausgeweitet (BGH NStZ 2009, 49).

Diese Entwicklungen weisen in dieselbe Richtung: Professionelle Strafverteidigung als freie, allein dem Mandanten verpflichtete Advokatur soll gezähmt, die Gerichte vor den Auswirkungen “zu eff ektiver” Strafverteidigung geschützt werden. Die Arbeitsgruppe soll sich nicht in den Verästelungen einzelner Revisionsentscheidungen verlieren, sondern die oben skizzierte Entwicklung analysieren, mögliche Ursachen beleuchten und Ideen für ihre Veränderung entwickeln.

Referenten:
RA Klaus-Ulrich Ventzke
RA Prof. Dr. Hamm
Prof. Dr. Fezer, Richter am HansOLG a.D.
Prof. Dr. Wolfgang Wohlers
Moderation: RA Dr. Ralf Ritter

AG 2 | Prognose und Strafrecht

Die Sanktionierung negativer Kriminalprognose

In den Fokus von Rechtsetzung und –anwendung getreten ist die vermeintliche Gefährlichkeit des bereits verurteilten Straftäters. Nachträgliche Sicherungsverwahrung, Begutachtung nach § 454 StPO, Restriktion von Vollzugslockerungen zeigen: Verschärfte Kriminalisierung und Strafverfolgung gehen einher mit einer Intensivierung der Sanktionierung, Gefahrenabwehr gerät zur Legitimationsgrundlage der Sanktionierung. Dem geschuldet gewinnt die Kriminalprognose Gewicht im Strafverfahren; und da Gesetzgeber und Richter sie delegieren, die Tätigkeit des prognostisch tätigen Sachverständigen. Der Verteidiger muss sich mit den Grundlagen der Prognose ebenso befassen wie mit der Methodik und den formellen und inhaltlichen Anforderungen der Entscheidungsbindung.

In den Dienst der Gefahrenabwehr – und nicht der Spezialprävention - gestellte Kriminalprognose bedarf zugleich anderer Legitimationsgrundlagen. Strafverfolgung und Gefahrenabwehr sind sich gegenüberstehende, abgrenzbare Gegenstände. Die Arbeitsgruppe erfasst den Bereich der Kriminalprognose umfassend, d.h. aus Blickrichtung aller relevanten Berufsgruppen und Beteiligten. Sie dient auch der pointierten Stellungnahme mit dem Ziel, der Fokussierung auf den Sicherungsgedanken entgegen zu treten und die Legitimation der Sanktionierung negativer Kriminalprognose im Strafverfahren in Frage zu stellen.

Referent/innen:
Gerd Asselborn, LAG der Psychologinnenund Psychologen im Justizvollzug NRW
Priv.-Doz. Dr. K.-P. Dahle, Berlin,
Prof. Dr. Jörg Kinzig, Tübingen
Prof. Dr. Sabine Nowara, Waltrup
Vors. RiLG Dr. Thomas Wolf, Marburg
Moderation RA Carl W. Heydenreich, Bonn

AG 3 | Labeling

Die AG soll sich mit der Frage befassen, inwiefern eine (frühe) Selektierung bestimmter Delinquenten durch die Strafverfolgungsorgane und die damit verbundene
gesonderte Behandlung dieser Personen (Intensiverfolgung) im Sinne einer self-fulling prophecy des Labeling Ansatzes zu einer vorgezeichneten Sanktionseskalation zu führen droht. Verstärkt werden durch die Einrichtung so genannter Intensivtäter-Staatsanwaltschaften im Bereich des Jugendstrafrechts Selektionen von Beschuldigten durchgeführt, denen bei der Strafverfolgung Sanktionsziele der Strafverfolgungsorgane zuteil werden, die sich nicht ausschließlich am Erziehungsziel zu orientieren scheinen.
“Erziehung” erscheint lediglich als das Etikett, mit dem das eigentliche Ziel unbedingt vollstreckbarer (Jugend-) Strafen gerechtfertigt wird. Hand in Hand mit der Gründung dieser Spezialabteilungen ist der Gesetzgeber aktiv geworden und hat den Anwendungsbereich von Maßregeln (also täterorientierter und schuldunabhängiger Maßnahmen) ausgedehnt, um vermeintlichen oder tatsächlichen Bedürfnissen der Gesellschaft nach präventivem Wegsperren Rechnung zu tragen.

Im Sinne des Labeling Ansatzes droht die erste Generation delinquenter junger Menschen, die diese Sonderbehandlung der Intensivtäter-Staatsanwaltschaften erfahren hat und vom Justizsystem in der Adoleszenz das Etikett Intensivtäter verpasst bekam, zu primären Kandidaten für Sicherungsverwahrung bereits im frühen Erwachsenalter zu werden.

Die AG will den Fokus darauf richten, ob eine, u.a. unter dem Mantel des Jugendstrafrechts daher kommende, letztlich auf “hartes Strafen” ausgerichtete Forensik gegenüber dieser Gruppe erzieherische Ansätze nicht komplett verfehlt und durch frühe Sanktions- und Verfolgungseskalation die Justiz selbst dazu beiträgt, die von ihr selektieren gradewegs in die Sicherungsverwahrung zu führen.

Referieren sollen in dieser AG ein Verteidiger (Olaf Franke angefragt)
ein Kriminologe (Prof. Frieder Dünkel, Greifswald)
eine Streetworkerin sowie ein Rechtspolitiker
über die Frage, ob der anscheinend nach wie vor offenbar nicht gänzlich unpopuläre Schutzhaftgedanke hier nicht in einer Form des nicht gesetzlich fixierten, sondern im Rahmen des geltenden Rechts praktizierten “Feindstrafrechts” fröhliche Urstände feiert.

AG 4 | Kritische Kriminaltechnik

Die Strafverteidigung sieht sich üblicherweise den von der StA ausgewählten Sachverständigen in Kriminaltechnik gegenüber. Mangels Fachkenntnissen sind wir oft nicht einmal in der Lage, die richtigen Fragen zu stellen, um die vorgelegten Gutachten in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es um neue naturwissenschaftlichen Methoden geht, die in den einschlägigen Lehrbüchern oder Internet noch nicht ausführlich abgehandelt werden können.

Eine solche neue Methode ist die Isotopenanalytik. Mit ihrer Hilfe können neue Wege zur Bestimmung von Herkunft und Geschichte von chemischen Elementen beschritten werden. Prof. Dr. Peter Horn aus München ist bereit, für uns zu referieren. Prof. Horn hat diverse forensische Erfahrung. So hat er im Auftrag der Münchner StA nachweisen können, dass der von der CIA verschleppte El Masri tatsächlich in Afghanistan war und dort gefangen gehalten wurde. Die von ihm mitentwickelte neue Methode hat vielfältige Anwendungsmöglichkeiten und erweitert die forensischen Erkenntnismöglichkeiten bzw. stellt die bisherigen Ergebnisse in Frage.

Klassische Gebiete der Kriminaltechnik sind nach wie vor die gerichtliche Leichenöff nung (Obduktion) sowie die forensische Genetik (DNA) und forensische Toxikologie. Der Fall des Regensburger Studenten, der von der Polizei in behaupteter Notwehr mit vielen Schüssen niedergeschossen wurde und bei dem sich erst in der zweiten Obduktion, die auf Betreiben seiner Eltern veranlasst wurde, herausstellte, dass die ursprüngliche Notwehrversion wohl nicht haltbar ist, hat gezeigt, dass in kritischen Fällen eine Zweitbegutachtung oft unabdingbar sein wird. Hierfür das notwendige Grundlagenwissen zu vermitteln, wird Aufgabe des Referats von Herrn Prof. Dr. med. Dr. h.c. mult. Volkmar Schneider sein. Prof. Schneider war Chef der Rechtsmedizin an der Berliner Charité und kann auf die Erfahrungen
von ca. 55.000 Obduktionen zurückblicken. Vom Kölner Institut für Rechtsmedizin werden die Professoren Peter Schneider und Herbert Käferstein referieren. Prof. Schneider wird über den Stand und die wissenschaftlichen Perspektiven der Begutachtung der menschlichen DNA berichten - ein Bereich der in jüngster Zeit durch das sogenannte “Phantom von Heilbronn” ins Gerede gekommen ist. Er wird uns auch eine Checkliste an die Hand geben, mit der wir die Validität der gelieferten DNA-Gutachten überprüfen können. Prof. Herbert Käferstein wird über den Stand der wissenschaftlichen Forschung auf dem Gebiet der forensischen Toxikologie, also für unseren Bereich vor allem der Begutachtung von Blut, Urin und Haaren referieren. Mit allen Referenten ist besprochen, dass wir nicht einfach das Lehrbuchwissen mitgeteilt bekommen, sondern auf die jeweiligen schwachen Stellen der forensischen Gutachten hingewiesen werden. Alle Referenten haben betont, dass sie auf einen kritischen Dialog mit den im Strafrecht tätigen Verteidigern Wert legen.

Referenten:
Prof. Dr. med. Dr. h.c. mult. Volkmar Schneider, Berlin
Prof. Dr. Herbert Käferstein, Uni Köln
Prof. Dr. Peter Schneider, Institut f. Rechtsmedizin d. Uni Köln
Prof. Dr. Peter Horn, IAEA-Expert in Isotope Geochemistry, München
Moderation der AG: RA Hartmut Wächtler, München

AG 5 | (Mehr) Transparenz im Strafverfahren

Die Bedeutung von Vernehmungen und deren Protokolle im Strafverfahren sind jedem Strafverteidiger bekannt. Das Zustandekommen der Aussage und deren Verlauf bleibt zu oft ein Rätsel und lässt sich in einem späteren Verfahrensstadium kaum rekonstruieren.

Videoaufzeichnungen von Zeugenvernehmungen sind bereits heute in verschiedenen Ausgestaltungen gesetzlich vorgesehen (§§ 58a, 168 e, 247a StPO), in der Praxis wird hiervon allerdings nur in Ausnahmefällen Gebrauch gemacht.

Bei Beschuldigtenvernehmungen findet sich lediglich in Nr. 5b RiStBV der Hinweis auf die Möglichkeit einer Originaltonbandaufnahme. Die Arbeitsgruppe will sich daher mit der Frage beschäftigten, welche Möglichkeiten für eine bessere Dokumentation von Vernehmungen bestehen, welchen Nutzen die Strafverteidigung hieraus ziehen könnte und ob ggf. Bedarf an gesetzlichen Neuregelungen besteht.

1. Audiovisuelle Dokumentation polizeilicher und staatsanwaltschaftlicher Beschuldigten-
und Zeugenvernehmungen/Geständnisse und Widerruf

- Notwendigkeit der inhaltlichen und formalen Kontrolle der Vernehmungen, einschließlich etwaiger sog. „informeller Vorgespräche“, Schweigerecht, Belehrung, unzulässige Vernehmungsmethoden Beeinflussung des BS durch sog. kriminalistische List, eindringlichen Vernehmungsmethoden, Verwirrung und Verunsicherung des BS
- Umgang mit dem falschen GeständnisBedeutung des Zeugenbeweises und Erkenntnisse der Aussagepsychologie: Einfluss der Fragen auf den Inhalt der Antworten, insbesondere durch Suggestion
- Rechtfertigung durch Wahrnehmung berechtigter Interessen: Festhaltung unzulässiger Vernehmungsmethoden

2. Audiovisuelle Dokumentationder Hauptverhandlung

- Wahrheitsfindung
- Erfordernis insbesondere bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen und Großverfahren
Einwand der Gefährdung der Wahrheitsfindung durch Aufnahmen: Beeinflussung des Beweiswertes (Hemmungen, Unbefangenheit)
- Zeugen idR. in ungewohnter Rolle; Zeugen P!licht zur wahrheitsgemäßen Aussage in öffentlicher Verhandlung mit u.U. wörtlicher Protokollierung und inhaltlicher Wiedergabe durch Presse oder Zuschauer; Aufzeichnung geeignet, Bewusstsein für Bedeutung der Aussage und Gefahr strafrechtlicher Verfolgung bei Falschaussage zu stärken, Persönlichkeitsrechte der Zeugen
- Revisionsrechtlicher Rückgriff auf die Dokumentation, Rekonstruktionsverbot
- Erfordernis von Kenntnis und Einverständnis aller Verfahrensbeteiligten?

Referenten:
Prof. Sabine Gleß, Basel
Prof. Dr. Günter Köhnken
RA Dr. Ali B. Norouzi, Karlsruhe
Karoline H. Starkgraff , Kriminaldirektorin, Hochschule der Sächsischen Polizei (FH), Rothenburg/Oberlausitz
Moderation: RAe Ines Kilian/Alexander Hübner, Dresden

AG 6 | Wiederaufnahme

Die Durchführung eines Wiederaufnahmeverfahrens ist aufwendig, die wichtigsten Rechtsfragen sind wenig bekannt, ein Grund, warum dieses Verfahren ein Schattendasein führt? Gerade in Zeiten, in denen Gerichte aufgrund von Absprachen ihrer Aufklärungspflicht nicht im gesetzlichen
Umfang nachkommen, eröffnen sich neue Chancen für die Wiederaufnahme. Eine Erweiterung der Wiederaufnahmegründe zugunsten der Verurteilten ist angezeigt, Bestrebungen, die Wiederaufnahme zuungunsten Verurteilter zu erweitern, muss entgegengewirkt werden. Die AG wird sich daher nicht nur mit den rechtlichen Voraussetzungen eines solchen Verfahrens anhand der obergerichtlichen Rspr.
beschäftigen, sondern sich auch der aktuellen Diskussion über eine Reform des Wiederaufnahmeverfahrens stellen.

Referenten:
Prof. Dr. Cornelius Nestler, Universität Köln
RA Dr. Jürgen Fischer, FAStr. Ffm., (angefragt)
MdB Jörg van Essen (angefragt)
Moderation: RA FAStr. Peter Thiel, Marburg

Archiv | Strafverteidigung vor neuen Aufgaben

33. Strafverteidigertag, Köln, 27.2. - 1.3.2009