35. Strafverteidigertag | Abschied von der Wahrheitssuche


Berlin, 25. bis 27. März 2011

Die Erforschung materieller Wahrheit ist das Hauptanliegen  des Strafprozesses. Objektive Wahrheit aber ist bestenfalls gedanklich herzustellen, im Strafprozess  findet sie ihre Grenze an der tatrichterlichen Überzeugung.  Das Verfahren muss daher so gestaltet  sein, dass Irrtümer möglichst ausgeschlossen und Fehler mittels formalisierter Erhebungsmethoden und Beweisverwertungsverbote eingedämmt werden. Komplexe (technische) Zusammenhänge, die wachsende Gestaltungshoheit der Polizei im Ermittlungsverfahren sowie kostenlegitimierte und um Effizienz bemühte Verfahrensabsprachen aber stellen den Wert der materiellen Wahrheit im Strafprozess zu nehmend in Frage. Hat sich der moderne Strafprozess bereits von der Suche nach Wahrheit verabschiedet?

AG 1 | Die Ressourcen der Justiz

Im April 2010 hielt der Vorsitzende des 5. Strafsenats beim BGH Basdorf ein Referat zum Thema “Der Verteidiger als Garant der Einhaltung von strafprozessualen Verfahrensregeln?”, in dem er darauf hinwies, dass die Rechtsprechung des BGH auch die Ressourcen der Justiz zu berücksichtigen habe. Verfahren müssten schlank gehalten werden, damit die Justiz die an sie gestellten Anforderungen noch bewältigen könne. Dies ist das alte Klagelied von der mangelhaften Ausstattung der Gerichte und Staatsanwaltschaften. Die AG wird sich mit der konkreten Situation der Justiz befassen: Wie hoch ist der Erledigungsdruck wirklich? Wo könnte durch einen anderen Umgang mit Bagatelltaten, den Verzicht auf Verfolgung von Cannabis u.ä. Erleichterung für alle Verfahrensbeteiligten geschaffen werden? Die AG fragt aber auch nach den Folgen mangelnder Ressourcen auf Seiten der Beschuldigten und ganz grundsätzlich, ob sich die Suche nach Gerechtigkeit überhaupt an Ressourcen orientieren darf.

Referenten:
RiBGH Thomas Bellay, Leipzig
RA Michael Rosenthal, Karlsruhe
Prof. Dr. Taru Spronken, Maastricht

Moderation: RA Martin Lemke

AG 2 | Belohung von Verrat, Zwang zum Deal

Das Jahr 2009 brachte zwei grundsätzliche Neuerungen im Strafrecht: Die sog. Kronzeugenregelung wurde neu ins Strafgesetzbuch eingeführt und der “Deal” wurde als “Verständigung” geregelt. Beide Gesetzesänderungen wurden trotz nahezu einhelliger Kritik der Strafverteidigervereinigungen, anderer Anwaltsverbände und auch des deutschen Richterbundes im Gesetzgebungsverfahren durchgesetzt. Zum Zeitpunkt des Strafverteidigertages werden diese Änderungen etwa eineinhalb Jahre in Kraft sein, ein angemessener Zeitraum für eine erste Bilanz. Wie groß ist der Druck auf den Angeklagten zu Kooperation und Aufklärungshilfe? Haben sich die Befürchtungen der Kritiker bewahrheitet? Wie gehen wir Strafverteidiger mit diesen Neuregelungen um und welche Forderungen sind gegebenenfalls an den Gesetzgeber und an die Rechtsprechung zu stellen?

Referenten:
RA Stefan Allgeier, Mannheim
RiLG Rainer Drees, Düsseldorf
Prof. Dr. Florian Jeßberger, Hamburg
Prof. Dr. Uwe Murmann, Universität Göttingen

Moderation: RA Thomas Fischer, Stuttgart

AG 3 | Das Ende der Sicherungsverwahrung?

Mit dem Urteil vom 17.12.2009 hat der EGMR die rückwirkende Aufhebung der Höchstfrist für Sicherungsverwahrte für unzulässig erklärt. Die Sicherungsverwahrung (SV) stellt nach Auffassung des EGMR eine Strafe dar, die nur verhängt werden kann, wenn sie zur Zeit der Tat gesetzlich vorgesehen war. Das Urteil war eine schallende Ohrfeige für Gesetzgebung und Rechtsprechung. Die Bundesregierung hat an allen Verbänden vorbei inzwischen den Entwurf einer Neuregelung ins Gesetzgebungsverfahren eingebracht, nach dem insbesondere die originäre und die vorbehaltene Sicherungsverwahrung ausgebaut werden soll. Dem stehen massive Bedenken von Kriminologen und Strafrechtlern entgegen. Untersuchungen zeigen, dass die Rückfallgefahr wesentlich geringer ist als behauptet. Der Vollzug der Sicherungsverwahrung unterscheidet sich kaum vom Strafvollzug. In der AG soll untersucht werden, ob Sicherungsverwahrung überhaupt noch zu rechtfertigen ist und welche Alternativen es gibt.

Referenten:
Dr. Michael Alex, Hamburg
Dr. Tillmann Bartsch, Fernwald
Prof. Dr. Jörg Kinzig, Tübingen
RA Bernhard Schroer, Marburg

Moderation: RA Hans Holtermann, Hannover

AG 4 | V-Leute, Lockspitzel & Geheimdienste

Strafrechtliche Ermittlungen jenseits der StPO – außerhalb des Gesetzes?

Die Mitwirkung von V-Leuten und Lockspitzeln im Strafverfahren gehört zum strafrechtlichen Alltag. Gleichwohl ist der Einsatz dieser Ermittlungsmethoden gesetzlich nicht ausdrücklich normiert. Der Bundesgerichtshof hat Bewertungskriterien entwickelt, wie der Einsatz von V-Leuten und Lockspitzeln bei der Strafrahmenprüfung und Strafzumessung zu berücksichtigen ist. Verlangt das Prinzip vom Vorbehalt des Gesetzes eine gesetzliche Regelung? Fordert die Rechtsprechung des EGMR eine gesetzliche Regelung? Wie kann die Mitwirkung von Geheimdiensten in Strafverfahren überprüft werden? Können Beweismittel in einem Strafverfahren verwertet werden, welche durch eine Straftat erlangt wurden? Strafrechtliche Verfolgung der Steuerhinterziehung (und anderer Delikte) um jeden Preis, zu welchem Preis? Die Arbeitsgruppe befasst sich mit nicht in der StPO normierten Ermittlungsmethoden und den sich ergebenden verfassungs- und strafverfahrensrechtlichen Fragestellungen.

Referenten:
RiBGH Dr. Ralf Eschelbach
Prof. Dr. Robert Esser, Universität Passau
OStA Gerrit Gabriel, Staatsanwaltschaft Bochum
Prof. Dr. Günter Heine, Universität Bern
RA Prof. Dr. Ulrich Sommer, Köln

Moderation: RA Christian Kemperdick, Köln

AG 5 | Heimliche Ermittlungsmethoden

Seit jeher ermitteln Strafverfolgungsbehörden auch heimlich, Beschuldigte werden über den Umstand, dass gegen sie Beweise erhoben werden, im Unklaren gelassen, Ermittlungshandlungen werden verschleiert. Neue technische Möglichkeiten, auch auf Seiten der Straftäter, vergrößern nur die Versuchung zu geheimen Ermittlungen. Nach Roxin ist der Umfang geheimer Ermittlungen noch ein wesentlicher Indikator für den Umgang des Staates mit seinen Bürgern. Längst aber gelten heimliche Informationseingriffe als prinzipiell zulässig, es bedarf “nur” einer gesetzlichen Grundlage. Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen aber sind kompliziert, unübersichtlich und werden laufend erweitert. Die AG soll einen Einblick in die technischen Möglichkeiten geheimer Ermittlungen geben sowie ihre Bedeutung für die polizeiliche Arbeit und verfassungsrechtliche Implikationen diskutieren. Schließlich wird es um Strategien und Gegenmaßnahmen der Verteidigung gehen.

Referenten:
RA Andreas Boine, Dresden
RA Rolf Franek, Dresden
Professor Dr. Bernhard Kramer, Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät an der Hochschule für Polizei Villingen-Schwenningen
Prof. Dr. Fredrik Roggan, Polizeiakademie Niedersachsen

Moderation: RA Alexander Hübner, Dresden

AG 6 | Die (un)heimlichen Datensammlungen

Von der Definitionsmacht und Deutungshoheit der Polizei

In vielen Verfahren wird in der Beweisaufnahme bloß noch der Inhalt der Strafakte nachvollzogen. Polizeizeugen repetieren ihre Niederschriften teils so minutiös, dass die Aussage einer Verlesung gleichkommt. Wertungen erscheinen als Wahrnehmungen, Folgerungen als Tatsachen. Beziehungsgeflechte werden in “Eindrucksvermerken”, komplexe Informationen in knappen “Auswerteberichten” erfasst, die nicht selten in wertenden Zusammenfassungen bestehen. Die Arbeitsgruppe wird sich mit den bestehenden polizeilichen Datensammlungen und Registern (z.B. INPOL) als (geheime) Quelle für polizeiliche Wertungen und Folgerungen befassen. Es wird diskutiert werden, welche psychologische Wirkung bereits der Besitz bestimmter Informationen bei der Polizei hat. Welche Ankerwirkung (Stichwort: Inertia-Effekt) haben solche Berichte auf die Verfahrensbeteiligten? Auch erfasst die Arbeitsgruppe die Möglichkeiten und Grenzen der Verteidigung, Einflussnahmen zu erkennen und deren negativen Einfluss einzudämmen.

Referenten:
Prof. Dr. jur. , Dipl. Soz. Barbara Blum, Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Bielefeld
RA Andreas Mroß, Lübeck
Dr. Thilo Weichert, Landesbeauftragter für den Datenschutz des Landes Schleswig-Holstein

Moderation: RAin Annette Marberth-Kubicki, Kiel

AG 7 | Parteiprozessuale Pflichten, aber keine Rechte | Wollen wir den Parteiprozess? Und: Wollen wir ihn ganz?

Der deutsche Strafprozess erfährt durch die Rechtssprechung (Widerspruchslösung/Präklusionen durch Zwischenrechtsbehelfe etc.) und den Gesetzgeber (Absprachepraxis) die Einführung parteiprozessualer Elemente. Hieraus erwachsen Pflichten für die Verteidigung, aber keine Rechte. In der Prozessrealität stehen sich Verteidigung, Gericht und Staatsanwaltschaft gegenüber. Das Gericht hat trotz der parteiprozessualen Elemente keine “Schiedsrichterfunktion” wie im reinen Parteiprozess und droht selbst “Partei” zu werden. Die AG wird sich für das Zwischen- und Hauptverfahren mit der Frage beschäftigen, ob die Einführung parteiprozessualer Elemente nicht auch als Chance der Stärkung der Rechte von Verteidigung begriffen werden könnten. Welche Möglichkeiten gibt es, die Neutralität des Gerichts in einem solchen, stärker parteiprozessual ausgerichteten Verfahren zu sichern und dadurch zu vermeiden, dass das Gericht zur Partei wird?

Referenten:
RiBGH Prof. Dr. Thomas Fischer, Karlsruhe
Prof. Dr. Karsten Gaede, Buccerius Law School Hamburg
Ben Gumpert, London
N.N. (Strafverteidiger)

Moderation: RA Martin Rubbert, Berlin

AG 8 | Das neue Beiordnungsrecht.

Fluch oder Segen?

Das neue Beiordnungsrecht stellt dem Inhaftierten früher als bisher einen Pflichtverteidiger zur Seite und stärkt zugleich das gerichtliche Bestimmungsrecht. Einhergehend mit Versuchen der Reglementierung anwaltlichen Zugangs zum Inhaftierten droht ein Systemwechsel: Weg vom frei gewählten Verteidiger des Vertrauens hin zum staatlich bestimmten Pflichtverteidiger. Die Arbeitsgruppe diskutiert nach kontroversen Impulsreferaten die Themen: “Frühe Verteidigung vs. Vertrauensverteidigung”, “Verteidigerzugang unter Kontrolle der StA?” und “Verteidigerauswahl als Gegenstand richterlicher Unabhängigkeit?”. In einem zweiten Teil werden die mit dem neuen Beiordnungsrecht gemachten Erfahrungen aufgrund rechtstatsächlicher Untersuchungen zu erörtern sein.

Referenten:
RA Dr. h.c. Rüdiger Deckers, Düsseldorf
RA Carl W. Heydenreich, Bonn
RA Dr. Stefan König, Berlin
RiAG Ulf Thiele, Ahrensburg
N.N.

Moderation: RA Hartmut Wächtler, München

Archiv | Strafverteidigertage


34. Strafverteidigertag, Hamburg 26.02. – 28.02.2010

33. Strafverteidigertag, Köln, 27.02. – 01.03.2009