Verschärfung des Jugendstrafrechts
In der Folge zweier massiver Gewalttaten in München und offenbar im Zuge des Wahlkampfes in Hessen wird erneut eine Verschärfung des Jugendstrafrechts unter Politikern diskutiert, welche in ihren Stellungnahmen erkennen lassen, dass Wahlkampftaktik offenbar verständiger Erkenntnis im Wege steht.
Zunächst soll darauf hingewiesen werden, dass auch das Jugendstrafrecht im Falle so genannter gefährlicher Körperverletzung das volle Strafmaß ausschöpfen kann, welches auch hier für Erwachsene gilt, nämlich bis 10 Jahre Jugend- bzw Freiheitsstrafe.
Die in der Öffentlichkeit zitierten Fälle sind daher gerade nicht geeignet, eine Verschärfung des Jugendstrafrechts zu fordern.
Ausländische Straftäter werden bereits heute abgeschoben, soweit EU-Recht nicht entgegensteht und die ausländerrechtlichen Vorgaben erfüllt sind. Dies hat mit Jugendstrafrecht nun überhaupt nichts zu tun. Dass Abschiebungen bisweilen recht spät erfolgen ist eine Konsequenz daraus, dass der Vollzug einer Strafe zunächst erfolgen soll. Dies ist eine Forderung insbesondere konservativer Politik.
Über den Sinn so genannter Erziehungslager, auch Bootcamps genannt, in denen Jugendliche konzentriert untergebracht werden sollen um eine konforme staatliche Umerziehung zu bewirken, mögen diejenigen nochmals nachdenken, welche derartige Forderungen aufstellen in Kenntnis dessen, dass diese Lager in verschiedenen Staaten der USA existieren, dort jedoch keine Verbesserung der Rückfallquote herbei führen konnten, wohl aber gebrochene Menschen, welche noch weiter abgestumpft sind.
Der immer wieder aus der Mottenkiste juristischer Paradoxa hervorgeholte Begriff des Warnschussarrestes, also Verhängung einer Bewährungsstrafe bei gleichzeitigem Arrest bis zu vier Wochen, macht ebenfalls nur bei oberflächlicher Betrachtung Sinn.
Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen einer Bewährung vorliegen, also das Gericht erwartet, dass auch ohne Strafvollzug keine weiteren Straftaten des Verurteilten erfolgen, so bleibt offen, auf welches Ziel dann der Arrest hinwirkt, der ja ein “Warnschuss” sein soll.
Die Politik verkennt, dass auch Jugendliche im Regelfall durchaus begreifen, dass eine Bewährung als solche bereits der “Warnschuss” ist und sie sich erst durch erfolgreichen Bewährungsverlauf die Freiheit erhalten.
Wenn heute wieder die zwingende Anwendung von Erwachsenenstrafrecht für Heranwachsende gefordert wird, so fehlt es an einer rationalen Begründung. Selbstverständlich wird bereits heute bei Heranwachsenden Erwachsenenstrafrecht angewendet, wenn es sich um altersgemäß gereifte Menschen handelt. Wo allerdings erhebliche Entwicklungsrückstände bestehen, der Heranwachsende also auf dem Stand eines Jugendlichen sich befindet, dort ist es nur stimmig und folgerichtig, ihn entsprechend zu behandeln.
Kriminalität von Jugendlichen und Heranwachsenden ist ein gesellschaftliches Problem, welches nicht durch höhere Strafen bewältigt werden kann. Beispielhaft sei der Blick auf die Niederlande gelenkt, wo mit erheblich niedrigeren Höchststrafen gegenüber Jugendlichen gearbeitet wird. Die dortige Höchststrafe für Jugendliche beträgt zwei Jahre. Gleichwohl stehen die Niederlande nicht im Ruf extremer Jugendkriminalität.
Hier zeigt sich, dass es gerade nicht die Abschreckung sondern die völlig zu recht gefordert schnelle Reaktion auf kriminelles Verhalten ist, welche entkriminalisierend wirkt. Wer jedoch, wie auch die Bundesländer Baden-Württemberg und Hessen, in der Justiz Stellen abbaut, hierdurch Strafverfahren bewusst behindert und letztlich also die Bekämpfung der Kriminalität der Finanzeinsparung opfert, der ist mit den Forderungen nach einem strengeren Jugendstrafrecht unglaubwürdig.
Die hektische und zum Teil heuchlerische Debatte um das Jugendstrafrecht im Rahmen des Wahlkampfes ist nicht nur unangebracht sondern kontraproduktiv, weil sie zum Zwecke hintergründiger politischer Ziele Gegebenheiten vortäuscht, welche nicht der Realität entsprechen.
Stefan Allgeier
Fachanwalt für Strafrecht in Mannheim
Lehrbeauftragter der Universität Heidelberg
Vorstandsmitglied der Vereinigung Baden Württembergischer Strafverteidiger e.V.
für die Vereinigung Baden Württembergischer Strafverteidiger e.V. 