Die Vereinigung Baden-Württembergischer Strafverteidiger e.V. nimmt Stellung zu der aktuellen Diskussion zur Sicherungsverwahrung.
Am 17. Dezember 2009 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg geurteilt, dass die rückwirkend unbefristete Unterbringung verurteilter Straftäter in der Sicherungsverwahrung mit Art. 5 und Art. 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention unvereinbar und damit unzulässig ist.
Das Urteil wurde im Mai 2010 rechtskräftig.
Gegenstand der aktuellen Diskussion sind einzig solche Personen, die bereits zum Zeitpunkt der Neufassung des § 67 d StGB im Jahre 1998 mit erstmaliger Einführung der unbefristeten Sicherungsverwahrung verurteilt waren, so dass hier das gesetzliche Rückwirkungsverbot greift.
Nach dem Richterspruch aus Straßburg gilt für diese Personen die Höchstdauer der Sicherungsverwahrung von 10 Jahren zusätzlich zu der zuvor verbüßten Freiheits-strafe, wie es der damals geltenden Rechtslage entsprach.
Unbestritten geht es bei diesem Personenkreis von insgesamt ca. 80 Straffälligen um solche, die als besonders gefährlich zum Zeitpunkt der Verurteilung eingestuft wurden. Im Regelfall handelt es sich um Personen, die vor mehr als 15 Jahren, meist mehr als 20 Jahren, schwere Straftaten begangen haben.
Mehr als zwei Monate nach Rechtskraft des Straßburger Urteils finden sich jetzt auf höchster politischer Ebene Arbeitskreise zusammen, die eine Lösung für die scheinbare Problematik suchen wollen. Dies geschieht zu einem Zeitpunkt, zu dem die ersten 15 Personen aus der Sicherungsverwahrung entlassen sind.
Diskutiert wird dabei die Fußfessel zum Zwecke der Standortbestimmung des Entlassenen oder die erneute Inhaftierung.
Nach Untersuchungen des kriminologischen Lehrstuhls der Ruhruniversität Bochum von 2008/2009 (M. Alex, Nachträgliche Sicherungsverwahrung – ein rechts-staatliches und kriminalpolitisches Debakel, 2010) befinden sich 9/10 der Sicherungsverwahrten zu Unrecht in dieser Maßregel, da von ihnen keine gesteigerte Gefahr ausgeht, insbesondere keine Gefahr der Begehung von neuen Gewaltdelikten.
Es gibt demnach keinen Grund dafür, diese Personen gefährlicher einzustufen, als sonstige Straffällige. Sie werden durch die von Gesetz wegen eintretende Führungsaufsicht zusätzlich überwacht. Daran ändert auch das Straßburger Urteil nichts. Personen, die aufgrund einer seelischen Erkrankung Straftaten begangen haben, sind von der aktuellen Diskussion nicht erfasst, da diese unbefristet in psychiatrischen Kliniken untergebracht sind.
Vor dem Hintergrund dieser Umstände ist die aktuelle Diskussion unangemessen und dient in erster Linie der versuchten Profilierung einzelner Diskutanten.
Die Baden-Württembergische Strafverteidigervereinigung spricht sich dafür aus, dass die bestehende Rechtslage mit Anwendung der Führungsaufsicht keine flankierenden Maßnahmen benötigt. Notwendig wäre jedoch im Rahmen der Führungsaufsicht eine Übergangseinrichtung, die es den betroffenen Personen ermöglicht, sich nach Jahren oder Jahrzehnten der Inhaftierung wieder in die Gesellschaft einzufinden.
Hier besteht dringender Handlungsbedarf.
Der Einsatz von Polizeikräften als Schatten der Entlassenen ist im Hinblick auf die tatsächlichen Verhältnisse unsinnig und verfassungsrechtlich bedenklich. Die politische Diskussion ist acht Monate nach Bekanntgabe des Urteils nicht nur völlig verspätet sondern in ihren Inhalten irrational. Sie schürt ein Angstgefühl in der Bevölkerung, welches angesichts des tatsächlichen Gefährdungspotentials unberechtigt ist.
Geschrieben am 12. August 2010 von RA Stefan Allgeier, Mannheim