In der zweiten Jahreshälfte 2009 treten eine ganze Reihe von Neuregelungen zum Strafrecht in Kraft, welche teilweise ganz erhebliche Auswirkungen für die tägliche Praxis der Strafverteidigung haben. Im Folgenden soll hier ein Überblick über die wichtigsten Neuerungen gegeben werden. Bewusst soll hierbei eine Kommentierung vermieden werden, da einige der Regelungen sicherlich sehr unterschiedlich beurteilt werden können. Eine abwägende Kommentierung würde den Rahmen dieser Darstellung sprengen.
1) Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
Mit Wirkung ab dem 05.08.2009 wurde § 7 Abs. 3 StrEG dahin geändert, dass die Entschädigung für immaterielle Schäden (Haftentschädigung) von bisher 11,00 € auf nunmehr 25,00 € angehoben wurde.
2) Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren
Erhebliche Bedeutung wird die mit dem 04.08.2009 in Kraft tretende Regelung über die Verständigung im Strafverfahren (Absprache/Deal) haben. Die Möglichkeit einer Verständigung im Strafverfahren soll in allen Verfahrensabschnitten bestehen, so also im Ermittlungsverfahren, § 160 b StPO, im Zwischenverfahren, § 202 a StPO und im Hauptverfahren, § 212, sowie in der Hauptverhandlung selbst, § 257 b ff StPO. In jedem Fall muss nach diesen Regelungen bereits der Umstand der Erörterung und deren Ergebnis aktenkundig gemacht werden. Zu Beginn der Hauptverhandlung hat der Vorsitzende gemäß § 243 Abs. 4 (neu) StPO mitzuteilen, ob Gespräche im Hinblick auf eine Verständigung stattgefunden haben und bejahendenfalls deren Ergebnis.
Dies muss in der Hauptverhandlung auch zu jedem späteren Zeitpunkt geschehen, wenn später entsprechende Gespräche stattfinden. Kern der Neuregelung ist § 257 c StPO, welche die Absprache detailliert regelt. In Verbindung mit § 257 b StPO wird so die Absprache als legitimes Mittel anerkannt und umfassend normiert. § 257 c Abs. 2 StPO legt dabei den Inhalt einer zulässigen Absprache fest, wobei immer ein Geständnis die Grundlage der Verständigung sein soll. Sodann kann über das Urteil und dazu gehörige Beschlüsse (zB Haftbefehl) hinsichtlich der Rechtsfolgen eine Verständigung herbeigeführt werden. Nicht Gegenstand der Verständigung sind der Schuldspruch, sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung. Formal soll die Verständigung gemäß § 257 c Abs 3 StPO so stattfinden, dass zunächst das Gericht den möglichen Inhalt derselben mitteilt und dabei Strafobergrenzen aber auch Strafuntergrenzen benennen kann. Anschließend erhalten die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme. Sofern sich ergibt, dass das Gericht bei der Verständigung wesentliche Aspekte (rechtlich oder tatsächlich) übersehen hat oder solche erst danach eintreten, so entfällt die Bindung an die Verständigung. Eine solche Abweichung ist durch das Gericht unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall darf das bereits abgelegte Geständnis nicht mehr verwertet werden, § 257 c Abs. 4 StPO. Dies gilt auch dann, wenn das Verhalten des Angeklagten im weiteren Verlauf des Prozesses nicht den der Prognose des Gerichtes zugrunde liegenden Erwartungen entspricht. Hierüber ist der Angeklagte zu belehren, § 257 c Abs. 5 StPO. Der Umstand, dass eine Verständigung stattgefunden hat, ist im Urteil zu erwähnen, § 267 Abs. 3 Satz 5 StPO; dies gilt auch, wenn kein Rechtsmittel eingelegt wird, § 267 Abs. 4 Satz 2 (neu) StPO. Flankierend hierzu ist die Verständigung gem § 257 b und c StPO im Protokoll festzuhalten, einschließlich Ablauf und Inhalt, sowie der dazugehörigen Belehrungen. Auch festzuhalten ist jedoch, wenn eine Verständigung nicht stattgefunden hat, § 273 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 1a StPO. Sofern eine Verständigung stattgefunden hat, ist ein Rechtsmittelverzicht ausgeschlossen, § 302 Satz 2 (neu) StPO. Der Angeklagte muss belehrt werden, dass er trotz Verständigung ein Rechtsmittel einlegen kann (qualifizierte Belehrung) § 35 a Satz 3 StPO.
3) Neuregelungen zur Untersuchungshaft
Zum 01.01. 2010 treten zahlreiche Neuerungen im Zusammenhang mit der Untersuchungshaft in Kraft. Dies betrifft zunächst eine deutliche Ausweitung der Informationspflichten der Ermittlungsbehörden gegenüber dem Verhafteten und gegenüber der aufnehmenden JVA, §§ 114 a – e StPO, die hier nicht im Detail aufgezählt werden sollen. § 116 b StPO stellt klar, dass U-Haft vorrangig ist gegenüber Haftanordnungen nach aufenthaltsrechtlichen Vorschriften, aber nachrangig gegenüber sonstigen freiheitsentziehenden Maßnahmen. Entfallen ist der Anspruch auf Einzelunterbringung des Gefangenen, § 119 Abs. 1 (alt) StPO. Hingegen wird nun aufgezählt, welche Einschränkungen in der Kommunikation und der Unterbringung ausdrücklich durch das Gericht angeordnet werden müssen, § 119 Abs. 1 (neu) StPO. § 119 Abs. 4 StPO erweitert nun den privilegierten Besuch gem § 148 StPO auf weitere Personengruppen (Funktionsträger). § 119 a StPO regelt nun ausdrücklich den Rechtsbegelf gegen behördliche Entscheidungen im U-Haft-Vollzug. Für den Angeklagten und die Verteidigung von erheblicher Bedeutung ist die Neuregelung, wonach bereits ab Beginn des Vollzuges der Untersuchungshaft oder einstweiliger Unterbringung ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt, § 140 Abs.1 Nr. 4 (neu) StPO, wobei die Bestellung eines Verteidigers unverzüglich nach Beginn der Vollstreckung zu erfolgen hat, (§ 141 Abs. 3 Satz 4 StPO. Diese Neuregelung wird es erforderlich machen, dass die Gerichte eine transparente Übung hinsichtlich der Verteidigerbestellung einführen, wie dies bereits in anderen Rechtsgebieten (zB Insolvenzrecht) durch das BVerfG eingefordert wird. Hierzu besteht sicherlich Diskussionsbedarf vor Ort. § 147 Abs. 2 StPO greift nun die Vorgaben des BVerfG auf, wonach Akteneinsicht schon vor Abschluss der Ermittlungen insoweit nicht verweigert werden darf, als es die Frage der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung betrifft. In Bezug auf Jugendliche und Heranwachsende stellt § 72 b (iVm § 109) JGG klar, dass Jugendgerichtshilfe, Betreuungshelfer und Erziehungsbeistand Haftbesuche im gleichen Umfang möglich ist, wie dies für Verteidiger gilt. § 89 c JGG regelt die Zuständigkeit der Haftanstalten für junge Gefangene hinsichtlich Heranwachsender und junger Erwachsener.
4) Aufklärungshilfe
Mit der ab 01.09.2009 geltenden Einführung des neuen § 46 b StGB wird die bislang nur vereinzelt eingerichtete Kronzeugenregelung (zB § 31 BtmG) nun massiv für das allgemeine Strafrecht ausgeweitet, nämlich hinsichtlich aller Katalogtaten gem. § 100 a Abs. 2 StPO. Bedeutsam ist hierbei aber auch die neu eingeführte zeitliche Grenze, wonach die Aufklärungshilfe nur dann zu einer Strafmilderung führt, wenn die Offenbarung des Wissens vor Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgt, § 46 b Abs. 3 StPO. Flankiert wird diese Neuregelung durch eine hierzu spezifische Anhebung der Strafrahmen bei § 145 d und § 164 StGB. § 31 BtMG verweist nun auch auf diese Regelungen einschließlich des Verweises auf § 49 Abs. 1 StGB zur Strafmilderung.
5) Schutz von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren
Im Rahmen des Zeugenschutzes kommt es per 01.10.2009 zu einigen Neuregelungen hinsichtlich Zeugenbeistand, § 68 b StPO und § 138 Abs. 3 StPO, sowie Datenschutz, § 68 StPO. Zu beachten ist hier auch die Ausweitung der Delikte, welche zur Nebenklage berechtigen, § 395 StPO, insbesondere nun auch die Raub-und Erpressungsdelikte bei schweren Folgen. Erneut wurde zum Schutz von Verletzten eine ganze Fülle von Benachrichtigungspflichten eingeführt, auf die hier im Einzelnen nicht weiter eingegangen wird.
6) Terrorismusbekämpfung
Seit 04.08.2009 sind schließlich einige Neuregelungen im Bereich der § 89 ff StGB zu vermerken, auch wenn diese keine alltägliche Relevanz haben werden. Dies betrifft die neue Strafvorschrift des § 89 a, Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat, § 89 b, Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat, § 91, Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat.
Dieser Überblick kann selbstverständlich die Befassung mit dem neuen Gesetzestext nicht ersetzen, soll aber Anstoß sein, hierauf besondere Aufmerksamkeit zu verwenden.
Geschrieben am 14. August 2009 von RA Stefan Allgeier, Mannheim